Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform
Leitsatz (redaktionell)
Der in § 50a Abs. 4 EStG geregelte Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 5, § 50a Abs. 4 Nr. 2, § 49; EG Art. 43 (früher Art. 52 EGVtr); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Vergütungsschuldnerin für Steuerabzugsbeträge beschränkt Steuerpflichtiger in Haftung genommen werden darf.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg, die auch in den Streitjahren Tourneen ausländischer Musikgruppen und Solo-Interpreten veranstaltete. Die Klägerin hatte in den Streitjahren den von ihr nach § 73e EStDV vorzunehmenden Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG nur insoweit bei dem für ihre Besteuerung damals zuständigen Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... angemeldet, als diese Künstler nicht angekündigt hatten, für die jeweiligen Tourneen Freistellungsbescheinigungen des Bundesamtes für Finanzen vorzulegen. Nachdem diese Praxis anlässlich einer 1995 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung von dem Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... festgestellt worden war, erließ dieses Finanzamt am 19.12.1996 einen Haftungsbescheid gem. § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73g EStDV und nahm die Klägerin hierin für Abzugsteuern im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG in Höhe von 27.559,15 DM für die Zeiträume II/1992 und IV/1992 in Anspruch. Der Haftungsbetrag setzt sich aus den Steuerbeträgen zusammen, für die die Klägerin trotz fehlender Freistellungsbescheinig...