Entscheidungsstichwort (Thema)
Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren während der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schließt zwar nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus, allerdings verbleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme auf eng begrenzten Ausnahmefälle beschränkt.
2. Bei der vom Gericht am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung, begründet die Corona-Pandemie und die mit ihr im Entscheidungszeitpunkt einhergehenden Gefahren und Beschränkungen grundsätzlich, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen zwingenden Ausnahmefall, der eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten gebietet.
Normenkette
FGO § 78
Nachgehend
Gründe
I.
Das Klageverfahren hat den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Jahr 2016 zum Gegenstand.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte im Rahmen seiner Klagebegründung vom 5. August 2020 Akteneinsicht und bat um eine zweitägige Überlassung der Akten zur Durchsicht in seinen Kanzleiräumlichkeiten. Da er selbst zu den vom Robert-Koch-Institut benannten Risikogruppen gehöre, sei ihm eine Akteneinsicht in den Diensträumen des Finanzgerichts Hamburg nicht möglich. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die begehrte Akteneinsicht gewährt, jedoch unter der Maßgabe, dass diese in "Diensträumen" im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), etwa der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Hamburg, zu erfolgen habe.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erschien sodann am 25. November 2020, nach vorheriger Terminabsprache, zur Akteneins...