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FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2009 - 15 K 2727/08 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblich angebotene Vorsorgeuntersuchungen für krankenversicherte Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen der leitenden Angestellten bei einem von dem Arbeitgeber ausgewählten Facharzt, der ihm anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde mitteilt, stellt keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar, sondern erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
  2. Die Ausübung eines Zwangs zur Teilnahme an dem Untersuchungsprogramm ist kein notwendiges Kriterium für die Annahme eines vorrangigen Interesses des Arbeitgebers.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin angebotenen Vorsorgeuntersuchungen als Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzuordnen sind.

Die Klägerin bietet ihren leitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit 1993 in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen („Gesundheits-Check” bzw. „Manageruntersuchung”) an. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter niedergelassener Facharzt durchführt, dienen der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge. Vorab erhalten die Adressaten eine Einladung zu einer Vortragsveranstaltung über Inhalte und Ziele der Untersuchung, da – so die Einladungstexte – dem Vorstand die Gesundheit der „Leitenden” am Herzen liege.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1999 bis 2004 behandelte der Prüfer die Aufwendungen der Klägerin zugunsten der einzelnen Mitarbeiter als deren geldwerten Vorteil (Arbeitslohn), da den Arbeitnehmern die Teilnahme an den Untersuchungen freigestellt und somit e...

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