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FG Düsseldorf Urteil vom 28.10.2005 - 18 K 4366/03 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Unterhaltsrente, Veräußerungsrente und Versorgungsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ablösung laufender Rentenzahlungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen zwischen fremden Dritten begründet worden sind, kann nicht als anteiliger Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend gemacht werden.

2. Die Annahme einer betrieblichen Veräußerungsrente kommt nicht in Betracht, wenn die übernommenen Rentenverpflichtungen nach den damaligen Vorstellungen der beteiligten Parteien nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten wertmäßig ausgewogen waren, sondern erkennbares Motiv die Fortführung des Lebenswerks des Rechtsvorgängers sein sollte.

3. Die Einstufung als teilentgeltliche Leistung setzt einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien bei dem Übertragungsgeschäft voraus.

4. Die Rentenzahlungen sind als Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG und nicht als Versorgungsrente im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen, wenn die nach dem Tode des Vermögensübergebers anspruchsberechtigten Rentenempfänger nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören und daher gegenüber dem Vermögensübernehmer keine Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 16

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen X R 2/06)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1931 geborene Kläger betrieb bis Ende 1999 einen Einzelhandel mit Haushaltswaren (Firma „C”) auf dem eigenen Grundstück „X-Straße 1” in „N-Stadt”,...

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