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FG Düsseldorf Urteil vom 26.03.2004 - 18 K 6806/00 E

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und steuerfreiem Lohnzuschlag

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die an Stelle des Freizeitausgleichs für Arbeit an Wochenfeiertagen gezahlten Zuschläge gemäß dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sind als steuerfrei zu behandeln, da der Tarifvertrag einen bezahlten Freizeitausgleich nicht zwingend vorsieht, sondern dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht einräumt.
  2. Eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts ist unschädlich.

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3; BMT-G II § 22; LStR Abschn. 30 Abs. 1 S. 5

Streitjahr(e)

1999

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX R 55/04)

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX R 55/04)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Lohnzuschläge.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist…in... . Er arbeitet im Wechselschichtdienst. Die Arbeitgeberin behandelte im Streitjahr ein Arbeitsentgelt in Höhe von 99.149,43 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers.

Für den Arbeitsvertrag des Klägers gilt der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Der Manteltarifvertrag enthält folgende Regelungen (auszugsweise):

§ 15 Dienstplanmäßige und betriebsübliche Arbeitszeit

...

(2) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältniss...

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    Steuerfreier Lohnzuschlag bei tarifvertraglichem Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag für geleistete Feiertagsarbeit
    Steuerfreier Lohnzuschlag bei tarifvertraglichem Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag für geleistete Feiertagsarbeit

      Leitsatz Wenn sich ein Arbeitnehmer, dem für die an Feiertagen geleistete Arbeit ein tarifvertragliches Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag zusteht, zunächst für den Freizeitausgleich entscheidet, der ihm jedoch aus betrieblichen Gründen ...

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