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FG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2005 - 12 K 6109/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis bereits vor Abgabe der Steuererklärung und Bestandskraft des Steuerbescheids vor Änderungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid bereits dann aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums Umstände eingetreten sind, die Einfluss auf einen bereits verwirklichten Besteuerungstatbestand haben.
  2. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige es sorgfaltswidrig unterlassen hat, auf diese Umstände vor Eintritt der Bestandskraft hinzuweisen.
 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 95/07)

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 95/07)

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides mit dem Ziel der Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung.

Die Kläger waren mit Geschäftsanteilen von 45% (Kläger) und 5% (Klägerin) Gesellschafter der „A” GmbH. Am 2.10.1997 verbürgte sich der Kläger, der damals zusammen mit dem in gleicher Höhe an der Gesellschaft beteiligten „B” Geschäftsführer der GmbH war, gegenüber der „C” Bank in Höhe von 250.000 DM für deren Forderungen gegen die GmbH. Darüber hinaus hatte der Kläger eine Forderung gegen die GmbH in Höhe von 173.677 DM.

Mit Vertrag vom 10.6.1999 verkaufte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zum Nennwert von 72.000 DM an die Klägerin. Die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers blieb unverändert bestehen. Am 30.6.1999 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer zum 31.12.1999 nieder.

Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der GmbH Ende d...

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