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FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2012 - 10 K 752/10 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlaufhemmung bei Nichtabgabe der Steuererklärung - Unbeachtlichkeit einer NV-Bescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Zweck der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug durch den Schuldner der Kapitalerträge lässt die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht entfallen und hat daher keine Auswirkung auf die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

 

Normenkette

AO § 118 S. 1, § 149 Abs. 1 S. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 3, § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EStDV § 56 S. 1 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.05.2013; Aktenzeichen VI R 33/12)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte gegenüber den Klägern für das Streitjahr (2002) Einkommensteuer festsetzen durfte.

Der Beklagte erteilte den Klägern am 22. Mai 2002 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 2001 bis 2003. Nach einer am 10. Februar 2009 beim Beklagten eingegangenen Kontrollmitteilung des Finanzamts (FA) wurden dem Kläger im Streitjahr bis zum 3. Mai 2002 von der R-GmbH insgesamt 232.872,62 Euro aus einer aufgrund einer Pensionszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ausgezahlt. Der Kontrollmitteilung beigefügt war ein Datev-Kontenblatt der R-GmbH vom 14. August 2008 für das Konto 950 („Pensions- und ähnliche Rückstellungen”), das folgende Erläuterungen enthält: „Währung: DM Fibu 17/2001…Sortierung: Belegdatum - Diff. durch Währungsumrechnung möglich”.

Der Beklagte forderte die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktob...

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