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FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2003 - 16 K 4531/00 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei sog. Generationenbetrieb: Abzustellen ist auf den einzelnen Pächter und die Pachtdauer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb muss der Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht an der Pachtdauer ausgerichtet werden. Dies gilt auch bei engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Pächter und Eigentümer.
  2. Die Fortführung eines Betriebs zur Minimierung eines voraussichtlich nicht mehr ausgleichbaren Totalverlustes indiziert keine Gewinnerzielungsabsicht.
  3. Soweit der Entnahmegewinn für ein Wohnhaus nach § 52 Abs. 15 EStG außer Ansatz bleibt, ist er für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, § 52 Abs. 15

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen IV R 15/05)

 

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides in diesem Verfahren vom 29.1.2003.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass dem vom Kläger in seinem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 25.3.2003 vorgetragenen niedrigeren Gesamtverlust bis Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98 in Höhe von 92.616 DM argumentativ im Gerichtsbescheid auf Blatt 6 Rechnung getragen wurde. Gleiches gilt für die (geringfügigen) Überschüsse ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99. Der mit Schriftsatz vom 25.3.2003 nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2001/02 mit 1.358 DM angegebene Gewinn (vorher 694,40 DM) ändert an der fehlenden Absicht eines Totalüberschusses nichts.

Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen auch hier vorliegenden Generationenbetrieb, bei de...

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