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FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2016 - 7 K 2175/16 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einziehung von Aktien im Rahmen einer Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Wertverlust von Aktien durch eine Herabsetzung des Kapitals und deren nachfolgende Ausbuchung aus dem Depot im Rahmen einer Insolvenz ist nicht als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
  2. Der Ausfall einer Kapitalforderung kann auch nach Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht mit deren Veräußerung gleichgesetzt werden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 11.3.2015 7 K 3661/14, BB 2015, 1639, nicht rechtskräftig, BFH VIII R 13/15).
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen VIII R 34/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Depotgemeinschaft und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie erwarb am .... und…2011 (19.000 Stück für 30.143,20 EUR; Kurs 1,46 EUR, 1,65 EUR bzw. 1,64 EUR ) sowie am…2012 (20.000 Stück; 6.128,57 EUR; Kurs: 0,304 EUR bzw. 0,305 EUR) insgesamt 39.000 Namensaktien O.N. der A AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 EUR.

Die A AG war bereits im Jahre 2010 in wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten geraten. Nachdem eine mit den Gläubigern geschlossene Stillhaltevereinbarung nicht umgesetzt werden konnte, wurde über das Vermögen der AG am 28.3.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Im Rahmen einer Sanierung wurde mit Zustimmung des Insolvenzgerichts u.a. das Grundkapital der AG auf 0 EUR herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre; neuer alleiniger Aktionär wurde eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft. Die Anteile der Altaktionäre gingen unter; der Handel der Altaktien wurde eingestellt (Pre...

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