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FG Düsseldorf Urteil vom 23.07.2009 - 16 K 3510/08 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer für zusammenveranlagte Eheleute

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein infolge des Bestehens eines außerordentliches Kündigungsrechts nicht krisenbestimmtes und nicht in einer Krise der Gesellschaft begebenes Gesellschafterdarlehen ist nicht i. S. d. § 32a GmbHG eigenkapitalersetzend, so dass bei dessen Ausfall keine nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG entstehen.
  2. Ist der Gesellschafter mit höchstens 10 % am Stammkapital beteiligt und nicht geschäftsführender Gesellschafter, ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG.
  3. Da nur Finanzierungshilfen, die dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht unterfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994), kann es kein von der zivilrechtlichen Rechtslage abweichendes steuerrechtliches Kapitalersatzrecht in Form von Finanzplandarlehen geben.
  4. Selbst wenn aber der abweichenden Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zu folgen wäre (Urteil vom 04. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344), sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Finanzplandarlehens nicht erfüllt, wenn mit einem Gesellschafterdarlehen der Anteilskauf durch eine Beteiligungs-GmbH kreditiert wird, ein Finanzierungsplan nicht erkennbar ist und auch ein außenstehender Kreditgeber den Anteilserwerb finanziert hätte.

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 32a Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 2; HGB § 255 Abs. 1

Streitjahr(e)

2005

Tatbestand

Die Kläger sind durch Bescheid vom 7.3.2007 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 zusammenveranlagt...

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