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Niedersächsisches FG Urteil vom 22.11.2011 - 8 K 199/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfall eines Gesellschafterdarlehens als nachträgliche Anschaffungskosten nach früherem GmbH-Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der AK nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.
  2. Zu den nachträglichen AK einer Beteiligung zählen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder WK bei den Einkünften aus KapV noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen auch Finanzierungshilfen, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
  3. Gesellschafter einer GmbH, die keine Geschäftsführer sind und nur mit 10 v. H. oder weniger am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, unterlagen mit ihren Finanzierungsmaßnahmen gemäß § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht dem Eigenkapitalersatzrecht, soweit sie nicht als Geschäftsführer tätig waren.
  4. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu nachträglichen AK auf die Beteiligung nach sog. „altem Recht” führt, muss auf die Beteiligungsgrenzen des § 32a Abs. 3 GmbHG a.F. abgestellt werden.
 

Normenkette

EStG § 17; GmbHG a.F. § 32a

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin einen Verlust i.S.v. § 17 EStG im Streitjahr (2005) geltend machen kann.

Die Kläger sind alleinige Gesellschafter der Firma C-GmbH (im Folgenden: GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug im Streitjahr 204.516,75 € (400.000 DM). Hiervon hielt der Kläger bis zum Dezember 2005 90 % und die Klägerin 10 %; Geschäftsführer der Gesellschaft war der Kläger.

Die Klägerin gewährte der GmbH durch Vertrag vom 31. August 2003 ein Darlehen über 300.000 € an die Gesellschaft zu einem Zinssatz von 5 % und am 26.Oktober 2004 ein Darlehen über 10.000 € zu einem Zinssatz von 1 %. In der Präambel der Verträge wird (unter andere...

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