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FG Düsseldorf Urteil vom 21.07.2009 - 10 K 809/07 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nach Abbruch der Ausbildung des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Nachweis der ernsthaften Suche nach einem Ausbildungsplatz als Voraussetzung des Kindergeldanspruchs kann auch durch die von der Arbeitsagentur erstellte Bestätigung über Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI geführt werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; FGO § 81 Abs. 1 S. 2, § 82; ZPO § 418 Abs. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; SGB III § 35

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben hat.

Ursprünglich hatte die Klägerin fortlaufend Kindergeld für zwei Kinder erhalten, auch für ihre am 21.11.1983 geborene Tochter, denn diese hatte am 1.8.2003 eine Ausbildung begonnen. Die Ausbildung sollte bis Januar 2006 andauern. Aus diesem Grund hatte die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes zunächst intern bis Dezember 2005 beschränkt.

Im März 2006 stellte die Klägerin für ihre Tochter einen Antrag auf (weitere) Bewilligung von Kindergeld. Dazu teilte sie mit, dass ihre Tochter eine Ausbildung aufnehmen wolle und bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur gemeldet sei. In der Zeit seit Juli 2005 sei sie einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen und habe hierbei einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 998,-- EUR erhalten. Diese Tätigkeit solle voraussichtlich bis August 2006 andauern. Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin ferner eine Bescheinigung zu den Kindergeldakten, nach deren Inhalt das am 1.8.2003 begonnene Ausbildungsverhältnis bereits am 31.12. 2003 wieder beendet worden war.

Die Beklagte überprü...

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