Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Annahme einer Zollanmeldung: Zollamtliche Überwachung der Einfuhr von Nicht-Unionswaren im Postverkehr
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Annahme der Zollanmeldung eines im Postverkehr aus einem Drittland eingeführten Solar-Ladegeräts kann widerrufen werden, wenn das Gerät wegen mangelnder Produktsicherheit und Nichterfüllung der aus dem ElektroG, der ElektroStoffV und dem ProdSG folgenden Pflichten des Herstellers oder Vertreibers weder überlassen noch in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden darf und die Annahme der Zollanmeldung daher hätte abgelehnt werden müssen.
2. Im Rahmen eines den Widerruf der Annahme einer Zollanmeldung betreffenden Rechtsstreits obliegt die Beurteilung der Vorschriften des ElektroG, der ElektroStoffV und des ProdSG dem Finanzgericht.
Normenkette
ZollVG § 7 Abs. 1 Nrn. 3, 5; UZK Art. 5 Nrn. 16, 26, Art. 22 Abs. 4, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 188 Buchst. c, Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 201 Abs. 1, 2 Buchst. c, Abs. 3; AO § 128 Abs. 1; ProdSG § 1 Abs. 1, § 2 Nrn. 4, 22, 26, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nrn. 3, 6, 7 Buchst. A; ElektroG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 4, 7-8, § 9 Abs. 1-2, § 28 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 8; ElektroStoffV § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 1-2, § 14 Abs. 1, 2 Nr. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Am 09.02.2017 gestellte die Post beim Zollamt des Beklagten (ZA) ein an den Kläger adressiertes Einschreibepäckchen aus dem außereuropäischen Ausland, in dem nach der Ersatzzollinhaltserklärung eine Lebensretter-Batterie und nach der Auftragsbestätigung ein mit Solarzellen betriebener Akkumulator zum Aufladen elektrischer Geräte nebst Kab...