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FG Düsseldorf Urteil vom 18.12.1998 - 11 K 9757/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Der Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 18.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.1997 wird insoweit abgeändert, daß der nach Ausscheiden aus dem Geschäftsführerverhältnis vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von brutto 480.000 DM unter Berücksichtigung der sich aus § 10 d EStG ergebenden Änderungen dem ermäßigtem Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen wird.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1992 wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen vom Beklagten geändert werden konnte.

Der Kläger erzielte seit 1992 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG in D. In § 5 des entsprechenden Anstellungsvertrages vom 3. Mai 1991 war unter anderem vereinbart:

„Der Vertrag beginnt spätestens am 01.01.1992 und ist fest auf den 30.06.2000 geschlossen. Er ist von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Wird er seitens der Gesellschaft gekündigt, so gelten folgende Abfindungsbeträge:

Bei Kündigung

– bis zum 31.12.1993 = 24 Monatsgehälter…

jeweils erhöht um eine Jahrestantieme des letzten vollen Geschäftsjahres.”

Am 28. April 1992 kündigte die A GmbH & Co. KG den Geschäftsführervertrag vorzeitig zum 31. Juli 1992. Die entsprechende Aufhebungsvereinbarung vom 28. April 1992 lautet auszugsweise:

  1. „A & Co. kündigt hiermit den zwischen ihr und Herrn D bestehenden Anstellungsvertrag vom 3. Mai 1991 vorzeitig zum 31. Juli 1992.
  2. A & Co. leistet an Herrn D für die vorzeitige Kündigung des bis zum 30. Juni...

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