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FG Düsseldorf Beschluss vom 25.11.1997 - 11 V 7605/97 A (E)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1993)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 22.07.1997 wird ab Bekanntgabe bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren von der Vollziehung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Besteuerung nachträglich zu Lasten der Antragsteller dahingehend geändert werden durfte, daß eine Abfindung mit dem normalen Steuersatz besteuert wurde.

Der Antragsteller bis 31.03.1993 als leitender Angestellter bei der Firma X – GmbH in Y beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 26.03.1992 vereinbarte der Antragsteller mit der Arbeitgeberin, daß das Anstellungsverhältnis mit dem 31.03.1993 beendet wurde. In dem Vertrag wurde für den Antragsteller im Monat des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von brutto 599.000,– DM vereinbart, die im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten ausgezahlt werden sollte.

Die im März 1993 ausgezahlte Summe gliederte sich in einen steuerfreien Abfindungsanteil von 30.000,– DM und einen steuerpflichtigen Abfindungsanteil von 569.000,– DM, den der Arbeitgeber dem halben Steuersatz unterwarf. Der Einkommensteuererklärung 1993 war auch die Lohnsteuerkarte des Antragstellers betreffend dieses aufgelöste Arbeitsverhältnis beigefügt. Diese wies unter der Rubrik „ermäßigt besteuerte Entschädigungen” einen vom früheren Arbeitgeber bescheinigten Betrag von 569.000,– DM aus. Dementsprechend war auch die Anlage N – Zeile 14 – ausgefüllt. Der Antragsgegner folgte der lohnsteuerlichen Behandlung mit Einkommensteuerbescheid vom 27.07.1995 und besteuerte diesen Betrag nach § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – mit dem ermäßigten Steuersatz. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – teilweise vorläufig im Hinblick au...

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