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FG Düsseldorf Urteil vom 18.07.2003 - 18 K 5779/02 AO

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bis zum Widerruf oder Verzicht auf eine in einem Vorjahr antragsgemäß gewährte Dauerfristverlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt der Unternehmer verpflichtet, die Sondervorauszahlung zu berechnen und anzumelden.
  2. Im Unterschied zur verspäteten Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung liegen bei der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Sondervorauszahlung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor.
  3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesem Fall nicht deshalb ermessenswidrig, weil weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs der Dauerfristverlängerung oder der Schätzung der Sondervorauszahlung besteht.
 

Normenkette

AO §§ 5, 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 150 Abs. 1 S. 2, § 152 Abs. 1, § 162; UStG § 18 Abs. 6 S. 2; UStDV § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen V R 63/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine KG, ist zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Das beklagte Finanzamt gewährte ihr seit Jahren Dauerfristverlängerung. Für 2002 gab die Klägerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar am 15.03.2002, für Februar am 15.04.2002 und für März am 15.05.2002 ab. Daneben meldete sie am 14. Mai 2002 auf amtlichem Vordruck die Sondervorauszahlung 2002 in Höhe von 215.000 EUR an. Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 setzte das Finanzamt nach Überprüfung die Sondervorauszahlung abweichend auf 262.355 EUR fest und verband damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 5.000 EUR. Gegen die Festsetzung des Verspätungszusc...

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