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FG Düsseldorf Urteil vom 15.11.2007 - 14 K 2815/07 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen nach § 65 EStG

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Frage der Anwendbarkeit deutschen Kindergeldrechts für im Inland tätige EU-Bürger richtet sich allein nach § 62 EStG.
  2. Die Regelung über die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen und vergleichbaren ausländischen Leistungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird im Falle eines im Inland selbständig tätigen und dort nicht rentenversicherungspflichtigen polnischen Staatsbürgers, dessen Kinder im Herkunftsland leben, nicht durch die VO Nr. 1408/71 EG sowie die VO Nr. 574/72 EWG verdrängt.
  3. Die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
  4. Es ist denkbar, dass bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen die funktionelle Vergleichbarkeit entfallen könnte.

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 65 Abs. 1; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1; VO Nr. 574/72 EWG

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.08.2011; Aktenzeichen III R 40/08)

Tatbestand

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau und das gemeinsame, am 21. Januar 1992 geborene Kind Anton leben in Polen.

Unter dem 8. Oktober 2004 meldete der Kläger ein Gewerbe „Hausmeisterservice” in A-Stadt an. Betriebstätte und Wohnanschrift gab der Kläger mit „B-Strasse Nr. 1” in A-Stadt an.

Unter dem 24. November 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn Anton.

Mit Schreiben vom 6. März 2006 bat die Beklagte um Vorl...

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