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FG Düsseldorf Urteil vom 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell „Versorgungslohn statt Barlohn” im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Lohnsteueranrufungsauskunft hat auch Bindungswirkung für den Erlass eines Nachforderungsbescheides im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  2. Der Zufluss von Arbeitslohn wird bei einer nicht als Lohnverwendung zu qualifizierenden Entgeltumwandlung zugunsten einer später zu erbringenden Versorgungsleistung auch dann auf den Zeitpunkt der Versorgungsleistungen hinausgeschoben, wenn keine (steuerlich anzuerkennende) betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vorliegt.
 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 3, § 38a Abs. 1 S. 3, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 42e

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Beklagte von der Klägerin nachträglich Lohnsteuer fordern kann für zunächst nicht ausgezahlte Bestandteile von Arbeitsentgelt.

Im Januar 1998 hatte die Klägerin ihren damaligen (zehn) Arbeitnehmern ein Modell zur betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Danach hatten die Arbeitnehmer zugunsten einer von der Klägerin versprochenen zusätzlichen Versorgungsleistung im Alter („Versorgungslohn statt Barlohn”) auf die Auszahlung von künftig erwarteten Lohnbestandteilen (z.B. Weihnachtsgeld) verzichten können. Die nicht sofort ausgezahlten Lohnbestandteile sollten bei der Klägerin angesammelt und mit mindestens 5 v.H. pro Jahr verzinst werden (sogenannte Anpassung). Kapital und Anpassung sollten grundsätzlich erst nach Eintritt des Versorgungsfalles (z.B. Vollendung des 65. Lebensjahres) in drei Jahresraten ausgezahlt werden. Wegen der Einzelheiten der Beschreibung des Modells und des Textes der vorgesehenen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern wird auf die Anlage ...

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