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FG Düsseldorf Urteil vom 15.02.2013 - 1 K 720/12 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften – , Kenntnis des Leistungsempfängers – Vermittlung von Schrottlieferungen – Abrechnung durch Gutschriften und Blanko-Barquittungen – Vertreter als Hintermann

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften ist nur zu versagen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und die Rechtswirkungen des Geschäfts deshalb allein zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).
  2. Bei der Vermittlung von Schrottlieferungen durch einen mündlich bevollmächtigten Vertreter, der sowohl die hierüber erteilten Gutschriften als auch die gegen hinterlegte Blanko-Quittungen des Vollmachtgebers erfolgenden Barzahlungen in Empfang nimmt und die Anlieferungen mit eigenen LKW ausführt, kann die Kenntnis des Leistungsempfängers von einem tatsächlich dem Vertreter als Hintermann zuzurechnenden Strohmanngeschäft aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zu verneinen sein.
 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2; BGB § 164 Abs. 1, §§ 167, 179

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.2015; Aktenzeichen V R 17/14)

BFH (Urteil vom 10.09.2015; Aktenzeichen V R 17/14)

BFH (Beschluss vom 16.04.2014; Aktenzeichen V B 48/13)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften der Klägerin über Schrottlieferungen, die die A Ltd., eine Fa. B, einen Stahlhandel C und die D GmbH als Lieferanten ausweisen.

Die Klägerin ist ein zertifizierter Entsorgun...

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