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FG Düsseldorf Urteil vom 14.09.2018 - 1 K 2144/17 E

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für den ”Schulhund“ einer Lehrerin

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im privaten Eigentum einer Lehrerin stehender Schulhund ist kein Arbeitsmittel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, wenn er – anders als ein im Eigentum des Dienstherrn stehender Polizeihund - nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl 2011 II S. 45).

2. Der berufliche Anteil der Nutzung des Schulhundes kann in Abgrenzung von der privaten Nutzung geschätzt werden, da die beiden Veranlassungsbeiträge nicht untrennbar ineinander greifen (a.A. FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2018 5 K 2345/15, EFG 2018, 726).

3. Kann weder eine überwiegende berufliche noch eine überwiegende private Nutzung des Hundes festgestellt werden, ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50% der angefallenen Kosten sachgerecht.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2021; Aktenzeichen VI R 52/18)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Aufwendungen für einen sog. ”Schulhund“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein gemeinsames am 1. Januar 2011 geborenes Kind, welches im Streitjahr eine Kita besuchte.

Die Klägerin erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist an einer weiterführenden Schule tätig und dort auch in Inklusionsklassen eingesetzt.

Im Jahr 2009 erwarb die Klägerin den Hund ”H“. Mit H legte sie am XX.XX.2011 die Begleith...

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    Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Futterkosten für einen Wachhund sind > Werbungskosten, wenn dieser ein Arbeitsmittel ist. > Arbeitsmittel Rz 17 Wachhund, > Auslagenersatz Rz 20 Bewachungsgewerbe, > Bewachungsgewerbe, > Forstleute Rz 19, > Personenschutz Rz 13, ...

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