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FG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2002 - 16 K 1831/00 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Änderung des Finanzierungszwecks

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Weiterlaufende Schuldzinsen aus einem ursprünglich der Finanzierung eines Mietgrundstücks dienenden Darlehen können nach Veräußerung des Mietobjekts und Verwendung eines entsprechenden Teils des Erlöses zur Kapitalanlage aufgrund der damit eintretenden Zweckänderung der Darlehensaufnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
  2. Betragliche Abweichungen zwischen Darlehen und Wiederanlagesumme in einem Unschärfebereich von rd. 5% sind für die Zuordnung unschädlich.
  3. Die Vorfälligkeitsentschädigung für ein abgelöstes weiteres Darlehen kann demgegenüber nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Kapitalanlage stehen, wenn diese Anlage ausschließlich aus dem verbleibenden Veräußerungserlös finanziert worden ist.
  4. Für die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht die Höhe der Zinssätze, sondern die betragliche Höhe der Darlehens- und Guthabenzinsen unter Berücksichtigung des geplanten Tilgungsverlaufs zu vergleichen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen VIII R 34/04)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden für 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Kläger Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen kann. Im einzelnen geht es um folgende Beträge:

* Schuldzinsen

13.318 DM

* Vorfälligkeitsentschädigung

47.633 DM

* Vorfälligkeitsentschädigung

122.660 DM

* Vorfälligkeitsentschädigung

38.124 DM

Der Kläger veräußerte das ehemals von ihm vermietete Objekt Z-Strasse 2 in Z...

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