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FG Düsseldorf Urteil vom 13.06.2005 - 14 K 6184/01 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung einer mitunternehmerischen Bruchteilsgemeinschaft: Realteilung im Rahmen einer Betriebsaufgabe – Erfordernis der einheitlichen Wahlrechtsausübung der Realteiler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird eine von zwei Miterben gebildete mitunternehmerische Bruchteilsgemeinschaft in der Weise auseinandergesetzt, dass ein Gemeinschafter die ihm zu Alleineigentum zugeordneten Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen in den gemeinsam mit seinem Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betrieb einlegt, während der andere Gemeinschafter das ihm zugeordnete Grundstück in sein Privatvermögen überführt, so liegt darin eine Realteilung im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die im Umfang der weiterhin betrieblich genutzten Grundstücke nicht zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führt.
  2. Die Realteilungsgrundsätze gelten für den anderen Realteiler auch dann, wenn die von einem Realteiler übernommenen Wirtschaftsgüter bei diesem Privatvermögen werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BStBl II 1994, 607; entgegen BMF-Schreiben vom 11.08.1994, BStBl I 1994, 601).
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen IV B 95/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin war zunächst in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter B und ihrer Schwester C Eigentümerin folgender Grundstücke:

Grundstück 1

 4.491 m²

 Grundstück 2

 16.511 m²

 Grundstück 3

 5.466 m²

 Grundstück 4

 3.061 m².

Ursprünglich waren die Grundstücke in dem von dem Vater der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden.

Durch notariellen Vertrag vom…Mai 1994 setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass die Klägerin an den vorgenannten Grundstücken Miteigentum zu 3/4 und ihre Schwes...

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