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FG Düsseldorf Urteil vom 10.03.2010 - 4 K 3000/09 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Art 14 Abs 1 GG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Ansatz eines von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermächtnisanspruchs mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer widerspricht grundsätzlich nicht den Wertungen des Gesetzgebers.
  2. Eine Billigkeitsmaßnahme ist aber geboten, wenn es beim Vollzug einer Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt.
  3. Muss der Vermächtnisnehmer für eine Zuwendung von 500.000 € eine Erbschaftsteuer von 143.492 € entrichten, obwohl er auf Grund des Vermächtnisses nur insgesamt 87.836,66 € erhalten hat und mit weiteren Zahlungen aus dem insolventen Nachlass nicht mehr gerechnet werden kann, ist dieses Ergebnis mit Art 14 Abs 1 GG nicht zu vereinbaren und eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage des dem Vermächtnisnehmer verbleibenden privaten Nutzens geboten.
 

Normenkette

AO § 163 S. 1; ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG §§ 11, 12 Abs. 1; BewG 1991 § 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Erblasser vermachte dem Kläger mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom…Februar 2001 einen Betrag von 500.000 EUR. Ferner setzte er mit Testament vom…November 2001 seine Ehefrau, A, zu seiner Erbin ein.

Der Erblasser verstarb am…Juli 2003. Er wurde von A beerbt.

Da A den vom Kläger geltend gemachten Vermächtnisanspruch nicht erfüllte, erhob der Kläger im November 2003 beim Landgericht B – Az – eine Teilklage auf Zahlung von 200.000 EUR. Das Landgericht B verurteilte A am 7. Mai 2004, an das Finanzamt C, das den Vermächtnisanspruch zwischenzeitlich gepfändet hatte, 200.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil von A eingelegte Berufung ...

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