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FG Düsseldorf Urteil vom 08.05.2003 - 15 K 1455/00 H (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Gesetzeslage lässt die Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft entfallen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft entfällt, wenn sich die der Auskunft zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften ändern. Eines förmlichen Widerrufs oder einer Mitteilung an den Steuerpflichtigen bedarf es in diesem Fall nicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 42e

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids und eines Lohnsteuernachforderungsbescheids.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Werkzeugen. Sie stellte im Streitzeitraum einigen ihrer Arbeitnehmer jeweils ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den privaten Nutzungsanteil ermittelte sie seit 1981 durch Abzug der dienstlich gefahrenen Kilometer von den Gesamtkilometern. In einer Anrufungsauskunft vom 06.04.1988 wurde der Klägerin diese Ermittlungsmethode als ordnungsgemäß bestätigt. Daneben erstattete die Klägerin einigen Arbeitnehmern die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und behandelte diese Zahlungen nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz - EStG - als steuerfrei. Die Handhabung sowohl der privaten Kraftfahrzeugnutzung als auch der Fahrtkostenerstattung wurde vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - bei mehreren Lohnsteueraußenprüfungen, zuletzt im Jahr 1994, nicht beanstandet.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 kam es dann zum Streit über die folgenden Punkte:

1. Private Kfz-Nutzung

Der Beklagte war der Auffassung, die private Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer sei auf der Grundlage der 1%-Regelung als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. Denn mit Einführung der 1%-Regelun...

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