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FG Düsseldorf Urteil vom 08.04.1997 - 6 K 6351/93

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Nachgehend

BFH (Aktenzeichen I R 74/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin verwaltet einen umfangreichen Bestand von aus öffentlichen Mitteln geförderten, Wohnungen. Darüber hinaus entfaltet sie in geringem Umfang eine Bauträgertätigkeit. Im Bereich der Wohnungsverwaltung ist die Klägerin nach öffentlich-rechtlichen Mietpreisvorschriften verpflichtet, als Mietzins die sog, Kostenmiete zu vereinbaren (Zweites Wohnungsbaugesetz – Wohnungsbau- und Familienheimgesetz, II. WoBauG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.1990; Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen – Neubaumietenverordnung 1970, NMV 1970 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990). Darüber, hinaus erzielt die Klägerin Kapitalerträge von ca. … bis … Mio. DM p.a., unter anderem auch aus Kapitalanlagen, bei denen es bei der Auszahlung der Kapitalerträge zur Einbehaltung des sog. Zinsabschlages kommt. In 1994 belief sich der Zinsabschlag auf … DM … DM zuzüglich … DM laut einer Aufstellung der Klägerin zum vorläufigen Jahresabschluß 1994.

Die Klägerin ermittelte für die Jahre 1990 bis 1993 auf der Grundlage ihrer Steuerbilanzen jeweils negative „zu versteuernde Einkommen” von im Durchschnitt ca. … Mio. DM. Der. Beklagte veranlagte die Klägerin für das Jahr 1993 mit einem „zu versteuernden Einkommen” von ./. … DM durch Bescheid vom … und stellte zugleich die Höhe, des verbleibenden Verlustabzugs, auf … DM fest. Aus den von der Klägerin vorgelegten voraussichtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für 1994 und 1995 ergeben sich weitere Verluste in Höhe von ca. … Mio. DM für 1994 und ca. … Mio. DM für 1995, Eine Körperschaftsteuer-Festsetzung für 1993 ist auf die Auszahlung einer Dividende zurückzuführen (Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Form einer Körperschaftsteuer-...

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