Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Auflösungsverlustes im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger war im Streitjahr 1989 zu 29,6 % am Stammkapital der „X-Gmblt” beteiligt. Gegenstand der am 9. März 1987 mit einem Stammkapital von 200.000,00 DM gegründeten Gesellschaft war der Vertrieb von …
Zivilrechtliche Gründungsgesellschafter waren „A, B, C und D” Letztere hielt neben einem eigenen Anteil von 15.200,00 DM einen weiteren in Höhe von ebenfalls 15.200,00 DM treuhänderisch für den Kläger. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. März 1989 wurde dieser Anteil auf den Kläger übertragen (Urkunden-Rollen-Nr. 79/89 des Notars …). Am selben Tag erwarb der Kläger einen weiteren Gesellschaftsanteil im Nennwert von 36.400,00 DM vom Gesellschafter „A”
Am 9. April 1987 gründeten die GmbH-Gesellschafter „A, B und C” eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung „Gbk”. Weitere GbR-Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt der Kläger, der wirtschaftlich über das bestehende Treuhand-Verhältnis an der GmbH beteiligt war, „E” und „F”. „E” war ebenfalls indirekt, d. h. über einen Treuhandvertrag vom 26. März 1987 zwischen ihm und „C” an der „X-GmbH” beteiligt. Zweck der GbR war die Förderung und Sicherung der Entwicklung der „X-GmbH”. Dazu verpflichteten sich die Gesellschafter zu Einlagen zwischen 30.400,00 DM und 188.800,00 DM. Diese Geldmittel sollten nach § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages als Sicherheit für Bankbürgschaften dienen oder unmittelbar zur Darlehensgewährung an die GmbH.
Die „Bank” gewährte der „X-GmbH” am 13. Mai 1987 einen Überziehungskredit von 155.000,00 DM sowie einen Rahmenaval in Höhe von 200.000,00 DM. Als Sicherheiten für diese Kredite dienten ihr ein am 8. Mai 1987 verpfändetes Termingeld in Höhe von 200.000,00 DM...