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FG Münster Urteil vom 16.12.1992 - 9 K 6929/89 K, 9 K 7023/89 G, 9 K 7024/89 K

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 23/93)

 

Tenor

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1983, 1985 und 1986 vom 18.08.1987 und 24.06.1988 und des Gewerbesteuermeßbescheides 1983 vom 01.09.1987 und der Einspruchsentscheidungen vom 19.10.1989 wird die Körperschaftsteuer für 1983, 1985 und 1986 auf 0,– DM und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf 0,– DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob die aus einem Erlaßvertrag zwischen den Gläubigern und der Schuldnerin herrührende Vermögensmehrung als Gewinn zu erfassen ist, oder ob es sich entweder um einen steuerfreien Sanierungsgewinn i.S.d. § 3 Nr. 66 EStG oder um eine Einlage i.S.d. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG handelt.

Die aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangene Klägerin (Klin.) betreibt seit dem Jahre 1972 ein Press- und Stanzwerk in der Rechtsform der GmbH. Gesellschafter der GmbH sind seit dem 01.01.1973 Frau … und Frau … Geschäftsführer der Klin. sind Herr … Ehemann der Gesellschafterin … und Bruder der Gesellschafterin … – und Herr … – Bruder der Gesellschafterin … Die für den Betrieb des Unternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen pachtete die Klin. von der Riess GbR, deren Gesellschafter die Herren … und … zu je 50 % sind. Nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung zum 31.12.1972 behandelt die GbR die Betriebsverpachtung als ruhenden Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn nach § 5 EStG.

Da die Klin. – mit Ausnahme des Jahres 1978 – nur Verluste erwirtschaftete, konnten die vereinbarten Pachtzinsen bis einschließlich 1979 nur zu einem geringen Teil an die GbR ausgezahlt werden. Die nicht ausgezahlten Pachtzinsen wurden einem mit 10 v.H. zu verzinsenden Darlehenskonto gutgeschrieben. Diese zunä...

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