Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme eines gutgläubigen Beteiligten im Zusammenhang mit der Einfuhr unverzollter Zigaretten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 8 Satz 2 ZollV statuierte Gestellungspflicht bezüglich versteckter unverzollter Waren kann nur solche Personen treffen, die Kenntnis von dem mitzuteilenden Sachverhalt haben oder bei Anstrengung aller Erkenntnismöglichkeiten hätten haben müssen.
2. Wird bei einem möglichen Gesamtschuldverhältnis bezüglich der Einfuhrabgaben keine Begründung für die Inanspruchnahme eines gutgläubigen Beteiligten gegeben, so muss der Abgabenbescheid bereits wegen der fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben werden.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 6 Abs. 3 S. 1, Art. 40, 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Abs. 3 1. Anstrich, Art. 213; ZollV § 8 S. 2; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz; AO §§ 5, 44; FGO § 102
Nachgehend
Tatbestand
Bei einer Kontrolle des vom Kläger gesteuerten Lkw`s, amtliches polnisches Kennzeichen, durch das Zollfahndungsamt - ZFA - auf der BAB 2 - Rastplatz „” - am 30. Juni 2000 wurden auf dem mitgeführten Auflieger, amtliches polnisches Kennzeichen , insgesamt 56 Kartons mit 5.524 Stangen (1.104.800 Stück) unverzollter und unversteuerter Zigaretten der Marke „West” aufgefunden und sichergestellt. Die 56 Kartons Zigaretten waren den mit CMR-Frachtbrief beförderten Kartons Kleinmöbelteilen zugeladen worden und befanden sich hinter den Kartons mit Kleinmöbelteilen. Die Tarnladung Kleinmöbelteile war so aufgebaut, dass die Kartons mit den Zigaretten nicht einsehbar waren. Im Zeitpunkt der Kontrolle befand sich M als Beifahrer auf dem vom Kläger geführten Lkw. Nach den Feststellungen des Beklagten und den zu den A...