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FG Düsseldorf Urteil vom 05.11.2009 - 11 K 916/09 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des Bruttoarbeitslohns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zunächst fälschlicherweise versteuerte Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können in einem Folgejahr weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  2. Bei der Entscheidung über die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen sind die Kenntnisse des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers, der Zentralen Außenprüfung Lohnsteuer (ZALST) und der OFD dem Veranlagungsfinanzamt nicht zuzurechnen. Das gilt auch, wenn es sich um finanzamtsbezirksübergreifende Sachverhalte handelt.
  3. Auch wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts beruht, ist das Veranlagungsfinanzamt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids gehindert.
  4. Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine mittelbare Bindungswirkung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.
 

Normenkette

AO § 118 S. 1, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1, § 42e

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen VI R 62/09)

BFH (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen VI R 62/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Befugnis des beklagten Finanzamts, einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf in den Jahren 2001 bis 2005 geleistete und fälschlicherweise als steuerpflichtig behandelte Nachteilsausgleichszahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungs...

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      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

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