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FG Düsseldorf Urteil vom 04.05.2017 - 8 K 329/15 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes – Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Einkünfteerzielung – Geringfügigkeit der beruflichen Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, wenn das Vorhalten eines Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Stewardess nicht erforderlich ist.
  2. Davon ist auszugehen, wenn sie nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % ihrer gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten verrichten muss, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 52 Abs. 12 S. 9

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.04.2019; Aktenzeichen VI R 46/17)

BFH (Urteil vom 03.04.2019; Aktenzeichen VI R 46/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Klägerin ist seit 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin (Stewardess) tätig. Sie war zunächst bei der A angestellt, seit 2012 bei der B. Ihr Dienstflughafen ist .... Ihr Ehemann ist Polizeibeamter. Im Jahr 2007 erwarben beide ein Einfamilienhaus.

In Ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten geltend. Sie gab an, die Wohnfläche des Hauses betrage 148 qm und das Arbeitszimmer sei 13,50 qm groß. Auf das Haus sollten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 13.711 € e...

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