vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonder-AfA für Baudenkmale: Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude – Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf Gewinne, die aus dem Betrieb eines Hotelrestaurants in einem in Polen belegenen Baudenkmal erzielt werden, sind die für im Inland belegene Gebäude vorgesehenen Sonder-AfA nur zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.
2. Die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude verstößt – unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausnahme - nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteil vom 18.12.2014 C-87/13, HFR 2015, 205).
Normenkette
EStG § 7i Abs. 1 S. 1; EStG § 32b; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
BFH (Urteil vom 03.09.2025; Aktenzeichen X R 19/22)
BFH (Urteil vom 14.04.2021; Aktenzeichen X R 17/19)
Tatbestand
Die Kläger kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in A (Polen). Das Hofgebäude unterliegt dem Denkmalschutz in Polen. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie den Spa-Bereich.
Die Klägerin arbeitete zudem seit dem 01.02.2013 bei der B und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 30.01.2013 bis zum 31.12.2013 hatte die Klägerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Für d...