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EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-87/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug, Eigengenutztes denkmalgeschütztes Gebäude, Wohngebäude in anderem EU-Mitgliedstaat, Werbungskostenabzug für ein denkmalgeschütztes Gebäude

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Staatssecretaris van Financien

XX

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 01.02.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 141/14)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Steuerrecht ‐ Einkommensteuer ‐ Gebietsfremder Steuerpflichtiger ‐ Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein vom Eigentümer bewohntes Denkmal ‐ Nichtabzugsfähigkeit, nur weil das im Wohnstaat geschützte Denkmal nicht im Besteuerungsstaat geschützt ist“

In der Rechtssache C-87/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 1. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2013, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

X

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Araba...

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