Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 1996/08 E

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden nur dann durch dessen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vermindert, wenn es sich hierbei um nicht verfügbare Beträge i. S. d. Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164) zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG handelt.
  2. Dies hängt davon ab, ob die Einkünfte und Bezüge dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen und deshalb keine Entlastung des Unterhaltsverpflichteten bewirken können.
  3. Unterhaltszahlungen des unterstützten Vaters an seine Ehefrau können danach nicht einkünfte- und bezügemindernd berücksichtigt werden, da sie zumindest mittelbar auch der unterhaltsverpflichteten Tochter selbst zu Gute kommen, weil sie insoweit keinen Unterhalt mehr gegenüber ihrer Mutter leisten muss.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4; BGB § 1608 S. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen VI R 14/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Krankheitskosten sowie Unterhaltsaufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger Unterhaltsleistungen der Klägerin i.H.v. 1.316 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. In dieser Höhe hatte die Stadt A die Klägerin für Kosten der Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim, die durch einen schweren Schlaganfall und die daraus resultierende Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) notwendig geworden war, in Anspruch genommen. Die Kosten der Unterbringung hatten sich auf insgesamt 37.700 EUR belaufen. Der Vater der Klägerin hatte im Jahr 2006 eine Rente i.H.v. 24.069 EUR bezogen, wovon 9.440,64 EUR an das Altenpflegeheim gezahlt worden waren. Zudem waren Leistungen der Pflegeversicherung i.H.v. 22.344 EUR gezahlt worden. Gegenüber seiner schwer gehbehinderten Ehefrau, der Mutter der Klägerin, hatte der Vater der Klägerin – im Einvernehmen mit dem Sozialamt – Unterhaltsleistungen durch Begleichung laufender Lebenshaltungskosten i.H.v. 15.229 EUR erbracht.

Im Einkommensteuerbescheid vom 27. Juli 2006 berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Unterhaltsaufwendungen der Klägerin im Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht als außergewöhnliche Belastung. Dagegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein und machten geltend, dem Vater der Klägerin hätten nach Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau nur 31.184 EUR zur Verfügung gestanden, dieser Betrag habe indes nicht ausgereicht, um die Aufwendungen für das Pflegeheim i.H.v. ca. 43.000 EUR aufzubringen. Die bestehende Unterdeckung i.H.v. 11.816 EUR habe durch das Sozialamt sowie die Klägerin aufgebracht werden müssen.

Durch Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen seien bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht zu berücksichtigen. Für die Anrechnung von Einkünften sei grundsätzliche ohne Bedeutung, ob diese dem Unterhaltsberechtigten zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stünden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, z.B. Urteil vom 11. Juli 1990 III R 111/86, BFHE 162, 231, BStBl II 1991, 62). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG gehe der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass sie demjenigen, der sie erzielt habe, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stünden. Es sei daher für die Anrechnung unerheblich, dass der Unterhaltsberechtigte die Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt verwenden könne, weil er anders disponiert habe oder weil er damit andere Ausgaben bestreiten müsse, ohne insoweit die freie Wahl zu haben. Solche auf besonderen persönlichen Verhältnissen beruhende Umstände, aufgrund derer Einkünfte im Einzelfall nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden, sollten aufgrund des typisierenden Charakters der Regelung außer Betracht bleiben. Daher könnten die eigenen Einkünfte und Bezüge des Vaters der Klägerin nicht um dessen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau gemindert werden.

Die Kläger haben am 6. Juni 2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dem Vater der Klägerin verbleibe nach Abzug seiner zwangsläufigen Unterhaltskosten sowie der zwangsläufigen Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim kein frei verfügbares Einkommen, es ergebe si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


FG Düsseldorf 11 K 4116/07 E
FG Düsseldorf 11 K 4116/07 E

  Entscheidungsstichwort (Thema) Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person  Leitsatz (redaktionell) Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge für ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren