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FG Düsseldorf Beschluss vom 19.07.2004 - 18 V 2127/04 A (E)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustvortrag aufgrund Teilwert-AfA und Rückstellungen im Rahmen einer KG-Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Prüfung der einkommensteuerlichen Freistellung des Existenzminimums bleiben nicht ausgeglichene Verluste aus Vorjahren grundsätzlich außer Betracht.
  2. Eine von diesem Grundsatz auszunehmende jahresübergreifende Betrachtung ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die auf Teilwertabschreibungen und Rückstellungen im Rahmen einer KG-Beteiligung beruhenden Verluste nicht nachvollziehbar auf die laufende Liquidität des Steuerpflichtigen und damit die Möglichkeit zur Bestreitung seines Existenzminimums durchschlagen können.
 

Normenkette

EStG 1999 § 2 Abs. 3, § 10 d Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen XI B 127/04)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wird für das Streitjahr 2002 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater in Höhe von 10.309 EUR, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 85.590 EUR, sonstige Einkünfte von 14.487 EUR sowie Verluste aus Gewerbebetrieb von 16.200 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 22.209 EUR. Der Antragsgegner - das Finanzamt - setzte die Einkommensteuer für 2002 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags zunächst auf 4.171 EUR (Nachzahlungsbetrag: 3.735 EUR) fest, wobei es von höheren Einkünften aus selbständiger Arbeit ausging (Bescheid vom 1.03.2004).

Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch; er wandte sich gegen die Erhöhung der selbständigen Einkünfte sowie gegen die Höhe des Verlustabzugs nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in vollem Umfang. Nachdem das Finanzamt nur einen Te...

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