Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage privater Kontounterlagen im Rahmen einer Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Verzichtet der Steuerpflichtige darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, so handelt es sich auch bei dem vorwiegend für private Zwecke eingerichteten Konto um ein betriebliches Konto. Die Kontoauszüge und die die Kontenbewegungen betreffenden Belege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen unterliegen damit auch der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO. Das Finanzamt kann mithin im Rahmen einer Außenprüfung auch die Vorlage dieser Kontounterlagen verlangen.
Normenkette
AO § 200 Abs. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Angestellter der Deutsche Telekom AG nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 zeigte er dem Beklagten an, dass er einen Betrieb eröffnet habe, der die Vermietung von Beschallungsanlagen zum Gegenstand hat (GewSt, Bl. 2).
In der Folge reichte der Kläger Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG beim Beklagten ein (GewSt), die im Wesentlichen folgende Angaben enthielten (in DM):
|
Betriebseinnahmen |
Betriebsausgaben |
Ergebnis |
1994 |
9.612 |
13.322 |
./. 3.702 |
1995 |
18.316 |
23.756 |
./. 5.439 |
1996 |
25.800 |
34.487 |
./. 8.687 |
1997 |
33.809 |
50.246 |
./. 16.437 |
1998 |
40.143 |
52.546 |
./. 12.403 |
1999 |
22.312 |
43.184 |
./. 20.872 |
Im Jahre 2000 ordnete der Beklagte beim Kläger die Durchführung einer Außenprüfung an (Bp, Bl. 2), die ursprünglich die Jahre 1996 bis 1998 umfasste und im Verlauf der Prüfung auf das Jahr 1999 ausgedehnt wurde (Bp, Bl. 3).
Der Prüfer stellte fest, dass der Kläger kein Kassenbuch geführt hatte. Überweisungen von Kunden waren teilweise auf das Privatkonto des Klägers ge...