Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelstöckige Personengesellschaft. keine Vermittlung einer gewerblichen Prägung durch originär gewerblich geprägte Obergesellschaft. Betriebsaufspaltung auch mit Vor-GmbH. Feststellung einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung auch bei anschließender Rückgängigmachung auf der Ebene der Obergesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft), an der nur natürliche Personen beteiligt sind, als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen nicht originär gewerblich tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, liegt kein Fall der gewerblichen Prägung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG vor (hier: beide Personengesellschaften in der Rechtsform der OHG).
2. Der Annahme einer Betriebsaufspaltung mit einer im Wege der Sachgründung von einer OHG gegründeten GmbH steht nicht entgegen, dass die durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstehenden Anteile bereits veräußert sind und damit die mit der Vor-GmbH bestehende personelle Verflechtung mit der Eintragung endet.
3. Von der Qualifizierung einer Betriebsaufgabe nebst Aufdeckung der stillen Reserven in Folge der Beendigung der Betriebsaufspaltung ist bei der Einkünftefeststellung auf der Ebene einer vermögensverwaltenden OHG als Untergesellschaft nicht deshalb abzusehen, weil die fingierte Entnahme auf der Feststellungsebene der originär gewerblich tätigen Obergesellschaft, die die Beteiligung im Betriebsvermögen hält, wieder rückgängig zu machen ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1, Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferl...