Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschätzung von Privathonoraren eines Arztes wegen fehlender Aufzeichnungen. Unangemessene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit hochwertigen Kfz
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage der steuerlichen Anerkennung der Mietaufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für seine von der Mutter gemieteten Praxisräume kann zur Schätzung der Marktmiete für die Praxisräume auf den für Büroflächen ausgewiesenen Wert zurückgegriffen werden.
2. Instandhaltungskosten eines Mieters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Übernahme der Aufwendungen nicht durch das Mietverhältnis, sondern privat veranlasst sind (hier: Abdichtung der Fenster und Vornahme umfangreicher Isolierarbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk einschließlich Erneuerung des Verputzes).
3. Gibt ein Arzt auf den Rechnungen an seine privat versicherten Patienten keine Bankkonten an, sondern fügt den Rechnungen einen Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen bei, werden die EDV-mäßig erfassten Rechnungsausgänge nach deren Bezahlung gelöscht und keine Duplikate zurückbehalten oder abgelegt, ist das FA zur Zuschätzung von Einnahmen berechtigt und kann weder auf die medizinischen Aufzeichnungen in der Patientenkartei noch auf die Möglichkeit der Rekonstruktion der Festplatte verwiesen werden (hier: Vornahme einer Hinzuschätzung bei einem Anteil der Privathonorare gegenüber Kassenpatientenumsätzen von unter 10 v.H.).
4. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs eines praktischen Arztes für seine betrieblichen Kraftfahrzeuge auf 100.000 DM pro Fahrzeug gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist zulässig. Die Leistungen eines Arztes werden von den Patienten nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwändiges Fahrzeug fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist hi...