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FG des Saarlandes Urteil vom 07.11.2000 - 1 K 128/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inländischer Wohnsitz. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im niedrig besteuernden Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO liegt auch vor, wenn die inländische Wohnung lediglich berufsbedingt bewohnt wird.

2. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. Motive für die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Ausland, die keinen Niederschlag in der Realität gefunden haben, sind nicht geeignet, die Annahme der Gründung einer bloßen Basisgesellschaft zu entkräften.

3. Werden durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland die im Rahmen eines Einzelunternehmens vollzogenen Aktivitäten ins Ausland verlagert, um sie dort als Aktivitäten der Kapitalgesellschaft erscheinen zu lassen, ist es angemessen i. S. des § 42 Satz 2 AO, wenn der Sptfl. als Einzelunternehmer im Inland agiert hätte. Als Rechtsfolge aus dem Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung sind deshalb sämtliche Aktivitäten der ausländischen Kapitalgesellschaft dem Stpfl. als Einzelunternehmer zuzurechnen.

4. Hier: u.a. auch Umqualifizierung von Lohneinkünften des Stpfl. von der Kapitalgesellschaft in gewerbliche Einkünfte mit der weiteren Folge, dass die Lohneinkünfte keine ausländischen Einkünfte i. S. von § 34c Abs. 1 und § 34d EStG sind und deshalb auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer in Betracht kommt.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 8, 42 Sätze 1-2; EStG §§ 34d, 34c Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen V R 36/...

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