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FG des Saarlandes Urteil vom 04.02.1998 - 1 K 148/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuersteuermeßbescheide für 1994 und 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen I R 31/98)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nachdem die Klägerin für die Streitjahre 1994 und 1995 die Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer nicht fristgerecht beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 8. Juli 1996 (Meß-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Ausgehend von einem geschätzten Umsatz von 3.300.000 DM nahm der Beklagte jeweils ein Einkommen bzw. einen Gewerbeertrag der Klägerin von 60.000 DM an. Sämtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung –AO–).

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 8. August 1996 Einsprüche ein, dies mit dem Versprechen, die ausstehenden Bilanzen schnellstmöglich einzureichen. Der Beklagte erinnerte mit Schreiben vom 14. August 1996 und 11. September 1996 (Rbh, Bl. 94, 95) vergeblich an die ausstehende Einspruchsbegründung. Am 21. Februar 1997 forderte der Beklagte die Klägerin, diesmal unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO, auf, bis zum 24. März 1997 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung sie sich beschwert fühle. Die Klägerin wurde über die Rechtsfolgen belehrt (Rbh, Bl. 96).

Nachdem innerhalb der so gesetzten Frist eine Einspruchsbegründung nicht einging, erließ der Beklagte am 7. Mai 1997 eine Einspruchsentscheidung, die die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurückwies. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung bezüglich der angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Am 9. Juni 1997 erhob die Klägerin Klage...

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