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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 21.02.1997 - 1 K 166/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung und Umsatzsteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der in Saarbrücken wohnende Kläger betreibt in Völklingen ein Planungsbüro. Seine hieraus erzielten Gewinne werden vom Beklagten als solche nach § 18 EStG gesondert festgestellt. Zudem wird der Kläger vom Beklagten zur Umsatzsteuer veranlagt.

Nachdem der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen zunächst für 1991 bis 1993 nicht nachgekommen war, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 25. August 1995 einen dementsprechenden Feststellungs- und einen Umsatzsteuerbescheid für 1991 und 1992 und auch für das Streitjahr 1993. Dabei ging der Beklagte für das Streitjahr von einem Umsatz in Höhe von 115.000 DM und einer Vorsteuer in Höhe von 8.000 DM aus. Den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit setzte der Beklagte mit 23.000 DM an.

Hiergegen legte der Kläger am 28. September 1995 Einsprüche ein. Zur Begründung der Einsprüche sollten die ausstehenden Steuererklärungen nachgereicht werden. Hierzu hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober, 2. November, 16. November, 15. Dezember 1995 und 18. Januar 1996 vergeblich aufgefordert. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 (Bl. 20 Rb-Akte) führte der Beklagte folgendes aus:

„Gemäß § 346b Abs. 1 Nr. 1 AO bitte ich Sie hiermit letztmals, bis zum 17. Juni 1996 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung Sie sich beschwert fühlen, insbesondere die bei der Schätzung nicht berücksichtigten steuermindernden Sachverhalte.

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der hiermit gesetzten Frist vorgebracht werden, sind im Einspruchsverfah...

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