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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.03.2013 - 1 K 1312/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rechtsfolgen aus der FAGO gegenüber den Steuerpflichtigen. Zugang eines unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” gekennzeichneten Einspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Zugang eines Einspruchsschreibens beim FA ist unerheblich, ob auf dem Einspruchsschreiben ein – zuständiger oder unzuständiger – Bearbeiter oder auch der Vorsteher des FA – ggf. auch unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” – als Adressat aufgeführt ist.

2. Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung. Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen ergeben sich hieraus nicht.

 

Normenkette

AO § 357 Abs. 2, § 355 Abs. 1; Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010) 3.1 Abs. 5; FVG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen III B 44/13)

BFH (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen III B 44/13)

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben ist, weil der Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde.

Am 10. September 2012, einem Montag, erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2010. Am Montag, dem 15. Oktober 2012, ging beim Beklagten ein Fax ein, mit welchem der Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt ha...

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      (1) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.  (2) 1Der Einspruch ist bei ...

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