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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.12.2013 - 4 K 787/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. kein Pflegekindschaftsverhältnis bei nicht in der Familienwohnung erfolgter Unterbringung der Pflegekinder

 

Leitsatz (redaktionell)

Lebt ein Vater mit seinen eigenen Kindern und seiner Ehefrau in einer Wohnung und wohnen die Kinder seiner ehemaligen Lebenspartnerin, für die er die elterliche Sorge als Vormund übertragen bekommen hat, in dem von ihm geführten Hotel bzw. seit Jahren im Ausland, besteht mangels Haushaltsaufnahme der Mündel in der Familienwohnung kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2 S. 1, § 70 Abs. 2 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.01.2015; Aktenzeichen III B 18/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 62 v.H. und die Beklagte zu 38 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Ausweislich der Haushaltsbescheinigung vom 13. Januar 1993 der Stadt D., welche der Kläger seinem Antrag auf Kindergeld vom 18. Januar 1993 beigefügt hatte, gehörten zu dem Haushalt des Klägers unter der Anschrift …weg in D. unter anderem die Kinder seiner damaligen Lebensgefährtin B., nämlich C., geb. … 1983, E., geb. … 1983, und N., geb. … 1985. Mit Beschluss vom 11. August 1992 des Amtsgericht L. war der Kindsmutter die elterliche Sorge entzogen und dem Kläger als Vormund übertragen worden. In dem Antrag auf Kindergeld vom 18. Januar 1993 hatte der Kläger Frau B. als seine Ehefrau bezeichnet. Von ihr befindet sich ein Schreiben ...

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