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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 08.12.2004 - 2 K 497/00 (veröffentlicht am 30.03.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977. Abrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird aufgrund unrichtiger Abrechnungen, die als formlose Kassenmitteilungen nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind, Umsatzsteuer rechtsgrundlos erstattet, kann das FA den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ohne weiteres durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 geltend machen und muss nicht die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO 1977 beachten.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 130 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen VII B 54/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte dem Kläger am 22. September 1999 einen Abrechnungsbescheid über Investitionszulage, Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996 erteilt (§ 218 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –). Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 23. September 1999. Abgesehen von einem Schreibfehler, der zu einer geringfügigen Änderung führte, erhob der Kläger gegen die Abrechnung keine substantiierten Einwendungen.

Über die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 erging am 22. Dezember 1999 ein weiterer Abrechnungsbescheid, der eine Steuerschuld in Höhe von 30.050,10 DM auswies. Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger, der ursprünglich im Finanzamt … geführt worden war, hatte dort im November 1992 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 abgegeben. Hierüber hatte das beklagte Finanzamt … am 15. Juli 1994 wie folgt abgerechnet:

Abzurechnen sind

./.

28.097,41 DM

bereits ausgezahlt (in den Voranmeldungszeiträumen)

30.396,20 DM

noch zu zahlen

2.298,79 DM

Im Juli 1993 hatte der Kläger beim Finanzamt … eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 abg...

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