Entscheidungsstichwort (Thema)
Versehentliche Nichterfassung erklärter Lohnersatzleistungen jedenfalls bei Aktenführung in Papierform keine offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nachgewiesene Lohnersatzleistungen zwar in den Eingabebogen übernommen, jedoch versehentlich nicht in die EDV eingegeben, liegt eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche Unrichtigkeit vor.
2. Eine auf § 129 S. 1 AO gestützte nachträgliche Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ist dennoch ausgeschlossen, da der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar, mithin nicht „offenbar” i. S. d. Berichtigungsnorm ist.
3. Die Prüfung der gespeicherten Daten mag bei einer „papierlosen Akte” ausreichend sein. So lange jedoch noch Akten in Papierform geführt werden und zur Feststellung eines evtl. Erfassungsfehlers ein Abgleich des Akteninhalts mit dem EDV-Speicher erforderlich wird, kann nicht von einer „offenbaren” Unrichtigkeit ausgegangen werden.
Normenkette
AO § 129 S. 1; EStG 2002 § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. September 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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