Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bzw. eine entsprechende Betriebsausgabe bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 7g Abs. 6 EStG) setzt bei neu zu eröffnenden Betrieben eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 6
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) gegeben sind.
Die Klägerin, die im gesamten Streitjahr als angestellte Pharmazieingenieurin tätig war, gründete nach ihren Angaben im Dezember 1999 einen Betrieb, der die Vermietung und das Leasing von Baumaschinen zum Gegenstand hat. Für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Verlust i. H. von 223.400 DM, der aus der Bildung einer Ansparabschreibung resultierte. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte (vgl. Blatt 26) befindliche Aufstellung über die geplanten Investitionen Bezug genommen. Der Beklagte berücksichtigte die Ansparabschreibung nicht. Er berief sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei noch zu eröffnenden Betrieben für die Investitionsgüter eine verbindliche Bestellung nachgewiesen werden müsse (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/...