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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.12.2005 - 2 V 942/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelfsbefugnis der Initiatorin eines Immobilienprojektes bezüglich des Feststellungsbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige Initiatorin eines Gesamtobjekts ist bezüglich des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte auch dann nicht zur Einlegung eines Einspruchs bzw. zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung befugt, wenn sie zwar die Feststellungserklärung abgegeben hat, sie aber weder von den Feststellungsbeteiligten noch vom FA zur Empfangsbevollmächtigten bestellt bzw. bestimmt worden ist (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 2; FGO § 48 Abs. 2, § 40 Abs. 2; AO § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.03.2006; Aktenzeichen IX B 205/05)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wurde unter der Firma … GmbH gegründet. Nach zweifacher Änderung firmiert die Antragstellerin nunmehr unter … GmbH.

Die Antragstellerin hat das unsanierte, bebaute Grundstück … mit notariellen Vertrag vom 7. Juli 1998 gekauft und daran Eigentum erworben. Mit Vertrag vom 12. August 1998 teilte die Antragstellerin das Objekt in Miteigentumsanteile, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden sind (19 Eigentumswohnungen), auf. Die noch zu sanierenden Einheiten veräußerte sie.

Die Antragstellerin reichte nach Aufforderung durch den Antragsgegner bei diesem eine Anlage (Bl. 12-14 der Feststellungsakte) zu dem von ihr ansonsten nicht ausgefüllten Erklärungsformular zur gesonderten – und einheitlichen...

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