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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 30.09.2004 - 5 K 2094/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage im Fischereisektor. Anschaffung eines Verkaufsmobils. Investitionszulage 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anschaffung eines Verkaufsmobils zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist auch dann nicht nach dem Investitionszulagengesetz förderfähig, wenn der Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe angehört. Der Ausschluss ergibt sich aus Anhang III zur Richtlinie 3699/93, die anders als das Investitionszulagengesetz nicht nach der Zugehörigkeit zu einem begünstigten Gewerbezweig unterscheidet, sondern nach der konkreten Tätigkeit, für die die Investition vorgenommen wurde. Die Abgabe der Ware an den Endverbraucher ist ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Tätigkeiten ausgeschlossen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; EWGRL 3699/93 Anh. III Nr. 2.4 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 51/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Verarbeitung und der Handel mit Fisch ist, stellte für das Jahr 2000 einen Antrag auf Investitionszulage für die Anschaffung eines Verkaufsmobils (Anschaffungskosten: 85.838,– DM) und gab an, die Investition diene der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Der Beklagte setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 9.11.2001 mit der Begründung auf 0,– DM fest, es handle sich um eine Investition im einem sensiblen Sektor.

Die Klägerin erhob hiergegen Einspruch und führte aus, sie vermarkte Binnenfische und keine Seefische, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschlusstatbestand nicht gegeben seien. Investitionsbeihilfen für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen könnt...

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