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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 28.08.1996 - 2 K 1757/95 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen IX R 57/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 31.01.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 01.12.1995 wurden dahingehend geändert, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 19.510,– berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 4.510,–.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Gründe

Im Oktober 1986 übertrug der Vater der Klägerin dieser ein bebautes Grundstück in …. In dem notariell geschlossenen „Grundstücksüberlassungsvertrag” erklärte der Vater der Klägerin unter Nr. 1., daß er das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin übertrage. Unter Nr. 2. des Vertrages gewährte die Klägerin „als Gegenleistung für die Überlassung” ihrem Vater und dessen Ehefrau – der Stiefmutter der Klägerin – ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht. Die Eigentumsübertragung wurde im Januar 1987 im Grundbuch eingetragen, eine Eintragung hinsichtlich des Wohnrechts in Abteilung II des Grundbuchs erfolgte nicht.

Nachdem der Vater der Klägerin im Jahr 1989 verstorben war, schloß die Klägerin mit ihrer Stiefmutter – der Witwe ihres verstorbenen Vaters – einen Mietvertrag zum 01.01.1991 und vermietete ihr die bisher aufgrund des Wohnrechts überlassene Wohnung. Hierzu vereinbarten die Klägerin und ihre Stiefmutter eine Grundmiete von DM 150,00 im Monat. In dem Mietvertrag hieß es unter § 3, daß die ne...

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    BFH VIII R 4/66
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