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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 11.08.2004 - 1 K 1994/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs in den Veranlagungszeiträumen von 1997 bis 2000. Einkommensteuer 1997 bis 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 1997 bis 2000 reicht aus, um das Existenzminimum der Kinder von der Steuer freizustellen, und ist verfassungskonform.

2. Es besteht kein Anlass, von den vom sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) zur Berechnung des Existenzminimums abzuweichen und höhere, etwa die in § 33a Abs. 1 EStG für nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder abziehbaren Beträge (in den Streitjahren: zwischen 12000 und 13500 DM), zum Abzug zuzulassen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, §§ 31, 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2004; Aktenzeichen VIII B 263/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den für die Streitjahre abgegebenen Einkommensteuererklärungen beantragten die Kläger die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die am 12.09.1992 und am 28.09.1994 geborenen Kinder. Dies lehnte der Beklagte zunächst für alle Streitjahre ab. Zur Begründung führte er an, dass die Freistellung des Existenzminimums der Kinder bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. In dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17.06.2002 berücksichtigte der Beklagte dann für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 9.936,00 DM. Im Übrigen blieben die gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 eingelegten Einsprüche hinsichtlich der nunmehr noch streitigen Rechtsfra...

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