Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG des Landes Brandenburg Urteil vom 05.10.2004 - 3 K 1581/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Steuerpflichtigen durch falsche Angaben mitverschuldete Vorverlegung des Förderzeitraums nach § 10e EStG bei Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG durch das FA ohne Antrag des Steuerpflichtigen. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige bezüglich eines nach § 10e EStG begünstigten Um- und Ausbaus unrichtige Angaben (zum Zeitpunkt der Fertigstellung, der Stellung des Bauantrags und des Bezugs) gemacht, ist das FA deswegen zu Unrecht von einem zwei Jahre früheren Beginn des achtjährigen Förderzeitraums nach § 10e EStG ausgegangen und hat es nach einer Betriebsprüfung in einem Änderungsbescheid ohne einen Antrag der Steuerpflichtigen im vermeintlich dritten Jahr des Förderzeitraumes im Wege der Nachholung auch die Abzugsbeträge für das vermeintlich erste und zweite Jahr des Förderzeitraums berücksichtigt, so ist der Steuerpflichtige an den vom FA unrichtigerweise um zwei Jahre vorverlegten Förderzeitraum gebunden, wenn er die unzutreffende Nachholung der Abzugsbeträge hätte erkennen müssen, trotzdem keinen Einspruch eingelegt hat, sondern den Änderungsbescheid bestandskräftig hat werden lassen, und der Änderungsbescheid nicht mehr nach den §§ 172 ff. AO geändert werden kann.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10e Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen X R 48/04)

BFH (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen X R 48/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen als Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Im Kalenderjahr 1993 beantragten die Kläger die Förderung nach § 10 e Einkommensteuergesetz -EStG- für ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Einkommensteuergesetz / § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
    Einkommensteuergesetz / § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

      (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren